Gebühren
Was kostet das alles?
Meine Leistungen rechne ich wie gesetzlich vorgeschrieben nach der Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) ab. Für jede einzelne Tätigkeit wie Finanzbuchführung, Lohnabrechnung, Erstellung der einzelnen Teile einer Steuererklärung, Gewinnermittlung und Jahresabschluss steht mir ein Gebührenrahmen entsprechend des Gegenstandwertes zur Verfügung.
Der Gegenstandswert ergibt sich z.B. bei der Einkommensteuererklärung aus Ihren jeweiligen Einkünften. Bei der Gewinnermittlung für eine freiberufliche Tätigkeit ist es der höhere Betrag von Einnahmen oder Ausgaben.
Einkommensteuererklärung
In der Gebühr sind die komplette Erstellung der Steuererklärung incl. Erläuterungen, die Anfertigung einer Kopie für Ihre Unterlagen, die Übermittlung an das Finanzamt und die Prüfung des Steuerbescheides enthalten.
Die Steuererklärungen verlassen selbstverständlich sorgfältig geprüft meine Kanzlei.
Es kann jedoch
- das Finanzamt zusätzliche, ausführliche Erläuterungen verlangen oder
- der Bescheid von der Erklärung abweichen und ein Einspruchsverfahren notwendig sein.
Die sich daraus ergebenden Leistungen werden separat abgerechnet.
Buchführung
Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem Jahresumsatz.
In der Buchführungsgebühr sind das Kontieren der Belege, die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung und deren Übermittlung an das Finanzamt enthalten. Es handelt sich zwar um eine Jahresgebühr, es wird aber eine monatliche oder vierteljährliche Abschlagszahlung berechnet.
In meiner Kanzlei ergibt sich bei monatlicher Bearbeitung eine Mindestgebühr von 50,- € zuzüglich Umsatzsteuer pro Monat.
Lohnabrechnung
Die Gebühr ergibt sich auf Basis der abzurechnenden Arbeitnehmer pro Monat.
Beratung
Für Dienstleistungen, für die kein Gegenstandswert bestimmt werden kann, gibt mir die Vergütungsverordnung einen Stundensatz vor. Dieser beträgt je nach Schwierigkeit der Tätigkeit zurzeit 60,- bis 150,- € pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer (19%), also 71,40 € bis 178,50 €.
Umsatzsteuer
Der Vergütung ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Es kommt der Umsatzsteuersatz zur Anwendung, der im Zeitpunkt der Leistungserstellung gilt. Für Leistungen, die im Zeitraum vom 1.07. bis 31.12.2020 abgeschlossen werden, sind dem Honorar 16% hinzuzurechnen. Für Leistungen, die ab dem 1.01.2020 beendet werden, sind es 19% Umsatzsteuer.
Wie jeder Unternehmer bin ich verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu überweisen.